BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 231a Anwendungsbereich
Anmerkung: Die Erfordernisse des Abs 1 Z 1 bis 3 müssen für eine Einstufung in diese Besoldungsgruppe kumulativ erfüllt sein, es müssen also sowohl die geforderte Ausbildung als auch die geforderte Verwendung gemeinsam vorliegen.
Um eine einheitliche Vorgangsweise bei der Abgrenzung medizinisch-technischer Tätigkeiten im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl 1961/102, und des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinischen-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl 1992/460, von anderen Tätigkeiten (zB in Laboratorien) zu gewährleisten, knüpft Abs 2 die Zuordnung solcher Tätigkeiten zum Abs 1 an das Einvernehmen mit dem für den öffentlichen Dienst zuständigen Bundesminister. Ein solches Einvernehmen muss nicht immer wieder in jedem Einzelfall hergestellt werden, sondern kann auch generell für genau umschriebene Verwendungen erklärt werden. Bei einer Krankenanstalt, einer Justizanstalt, einer Stellungskommission oder einer Feldambulanz besteht dieses Abgrenzungsproblem nicht, da dort außer den medizinisch-technischen Tätigkeiten keine Tätigkeiten vorgesehen si...