BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 231 Leistungsfeststellung und Disziplinarrecht
Anmerkung: Die korrespondierende Bestimmung für den Bereich der Fernmeldebehörde ist in § 249e BDG 1979 enthalten. Eine gleichlautende Bestimmung für den PTA-Bereich ist auch in § 258 BDG 1979 enthalten.
Zu den allgemeinen Bestimmungen hinsichtlich der Bestellung von Mitgliedern der Leistungsfeststellungskommission siehe § 88 BDG 1979 und zu denen hinsichtlich der Bestellung von nebenberuflichen Mitgliedern der Bundesdisziplinarbehörde siehe § 100 BDG 1979.
Zur Senatszusammensetzung bei der Leistungsfeststellungskommission siehe § 88 BDG 1979 und bei der Bundesdisziplinarbehörde siehe § 101 BDG 1979.