BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 230b Karenzurlaub
Anmerkung: Die Karenzierung von unkündbaren Beamten/Beamtinnen soll die Restrukturierungsbemühungen der ausgegliederten Unternehmen, die am freien Markt agieren, unterstützen und damit auch dazu beitragen, dass Arbeitsplätze für kündbares Personal erhalten werden können. Zur Steigerung der Attraktivität einer Karenzierung enthält die Regelung für bestimmte Karenzurlaube eine Ausnahme vom Grundsatz der Nichtanrechenbarkeit für zeitabhängige Rechte, und zwar für Karenzurlaube, die zur Begründung eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses zum jeweiligen Unternehmen oder aus betrieblichen Gründen gewährt werden. Zudem gilt die für solche Karenzurlaube übliche Höchstdauer von zehn Jahren nicht. Abs 3 verpflichtet das jeweilige Unternehmen, nach der Beendigung eines für zeitabhängige Rechte anrechenbaren Karenzurlaubes bei der PVA die Leistung eines Überweisungsbetrags nach § 308 Abs 4 ASVG zu beantragen. Damit soll verhindert werden, dass aus einer entsprechend lang dauernden Beschäftigung eine zweite Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung lukriert werden kann.
Nach § 284 Abs 68 BDG 1979 gilt diese Bestimmung nur für Karenzurlaube, die nach dem angetreten werden.