BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 229 Ernennungserfordernis
Anmerkung: Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 17a Abs 3 Z 1 PTSG hat der/die jeweils zuständige Vorstandsvorsitzende durch Verordnung alle Dienstrechtsangelegenheiten zu regeln, die auf Grund der Dienstrechtsgesetze durch Verordnung zu regeln sind. Eine solche Dienstrechtsangelegenheit stellt nach Abs 3 die Zuordnung der Organisationseinheiten für Beamte/Beamtinnen im PTA-Bereich dar. Auf dieser Basis wurden die Post-Zuordnungsverordnung 2012, Änderung 2015 – P-ZV 2015, die Postbus – Zuordnungsverordnung 2018 – PB-ZV 2018 und die Telekom-Zuordnungsverordnung 2023 – TK-ZV 2023 erlassen.