BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 228 Anwendungsbereich
Anmerkung: Diese Bestimmung führt die Verwendungen an, für die das PT-Schema vorgesehen ist. Für Beamte/Beamtinnen der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung wurde ein eigenes PF-Schema vorgesehen und im Jahre 2020 aufgrund der Änderung des TKG 2003 der Begriff „Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“ durch den Begriff „Fernmeldebehörde“ ersetzt. Siehe zu den Beamten/Beamtinnen der Fernmeldebehörde den 8. Unterabschnitt (§§ 249a ff BDG 1979).
Die Definition von „PTA-Bereich“ ist in § 48a Abs 2 Z 2 lit d BDG 1979 enthalten.