BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 227b
Anmerkung: Die Erläuterungen halten zu diesem Abschnitt ua fest:
Gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes (BD-EG) sind im Bedarfsfall von der im BMBWF angesiedelten Geschäftsstelle für Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung veranlasste Qualitätsaudits vorzusehen. Die Schulevaluation soll künftig funktionell und organisatorisch vom Schulqualitätsmanagement getrennt durchgeführt werden und in der Zentralstelle angesiedelt sein.
Durch den gegenständlichen Abschnitt werden die für die Schulevaluation notwendigen dienstrechtlichen Bestimmungen geschaffen (Abs. 1). Grundsätzlicher Inhalt der Aufgaben der Bediensteten der Schulevaluation ist die Beurteilung der pädagogischen und organisatorischen Qualität von Schulstandorten auf Grundlage des Qualitätsrahmens für Schulen gemäß § 5 BD-EG.
Die Beurteilung der Qualität am Schulstandort erfolgt mit Hilfe standardisierter Verfahren und umfasst die Durchführung von im Team abgehaltenen Evaluationsbesuchen, den Einsatz sozialwissenschaftlich fundierter Instrumente (wie zB Unterrichtsbeobachtungen, Befragungen) sowie die Analyse von schulspezifischen statistischen Daten (Input-, Prozess und Outcome-Daten) und von...