BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 226 Leitung einer Bildungsregion
Anmerkung: Die Erläuterungen zur 2. Dienstrechts-Novelle 2018 führen zu dieser Bestimmung aus:
Für jede Bildungsregion ist eine Leiterin oder ein Leiter der Abteilung Bildungsregion zu bestellen. § 226 Abs. 1 enthält sohin neben der Festlegung der für diese Funktion vorgesehenen Aufgaben auch organisationsrechtlich die Vorsehung der betreffenden Leitungsfunktion. […]
Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Bildungsregion hat die Dienst- und Fachaufsicht gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bildungsregion. Die Leitung einer Bildungsregion hat für die Zuständigkeit der Organe des Schulqualitätsmanagements für die einzelnen Schulen Vorsorge zu treffen (Abs. 1). Entsprechend der für die leitenden Funktionen im Schuldienst vorgesehenen einmaligen Befristung, erfolgt die Bestellung der Leitungen der Bildungsregionen zunächst nur befristet auf die Dauer von fünf Jahren. Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hat der Inhaberin oder dem Inhaber der Leitungsfunktion frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Ablauf der fünfjährigen Befristung schriftlich mitzuteilen, ob sie oder er neuerlich bestellt werden soll. Eine neuerlich...