BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 224 An Pädagogischen Hochschulen mitverwendete Lehrpersonen
Anmerkung: In den Erläuterungen zur „Dienstrechts-Novelle 2012 – Pädagogische Hochschulen“ ist zu dieser Regelung Folgendes ausgeführt:
Die Möglichkeit der Zuweisung einer Lehrkraft zur Mitverwendung an einer Pädagogischen Hochschule (die schon bisher gem § 210 gegeben war), trägt dem Bedarf der Praxis nach Vorsorge für den Fall Rechnung, in dem eine Lehrkraft unter Aufrechterhaltung ihrer (allenfalls umfangmäßig eingeschränkten) Unterrichtserteilung an der Schule in begrenztem Umfang (im Rahmen ihres Dienstverhältnisses) bestimmte Aufgaben an der Pädagogischen Hochschule erfüllen soll. Eine solche Mitverwendung, die auch die Verbindung von Theorie und Praxis unterstützen kann, kommt sowohl für die Abhaltung von Lehrveranstaltungen als auch für die Wahrnehmung anderer der Pädagogischen Hochschule obliegenden Aufgaben in Betracht. Die an der Pädagogischen Hochschule mitverwendete Lehrkraft unterliegt weiterhin dem Lehrerdienstrecht (Lehrverpflichtung, Ferialregelung etc.). Da eine Konstellation, in der Hochschullehrpersonen (und der Pädagogischen Hochschule dienstzugeteilte Lehrkräfte) den mit dem neuen Verwendungsbild verb...