BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 223 Pädagogischen Hochschulen dienstzugeteilte Lehrpersonen
Anmerkung: In den Erläuterungen zur „Dienstrechts-Novelle 2012 – Pädagogische Hochschulen“ ist zu dieser Regelung Folgendes ausgeführt:
Lehrpersonen, die einer Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesen sind, sollen – da sie voll in den Dienstbetrieb der Pädagogischen Hochschule integriert sind – (für die Dauer der Dienstzuteilung) den dem neuen Verwendungsbild der Hochschullehrpersonen entsprechenden Bestimmungen über die Dienstpflichten (§ 200d), deren Festlegung (§ 200e), die Freistellung für Forschungs- oder Lehrzwecke (§ 200g), die Dienstzeit (§ 200h), die Verwendungsbezeichnungen (§ 200i) und die wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung (§ 200j) und gegebenenfalls (vgl. § 16 Abs 1a Hochschulgesetz 2005 in der Fassung der Novelle BGBl I 2010/47) der Bestimmung über die Institutsleitung (§ 200f) unterliegen.
Die Bestimmungen zum Mitarbeitergespräch, zur Amtsverschwiegenheit, zur Leistungsfeststellung und zum Erholungsurlaub (§ 200l Abs. 2 Z 2, 3, 4 und 6) sowie die Übergangsbestimmungen bezüglich der Festlegung der Aufgaben in der Lehre (§ 200l Abs. 4 bis 6) soll...