BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 222 Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen
Anmerkung: In den Erläuterungen zur „Dienstrechts-Novelle 2012 – Pädagogische Hochschulen“ ist zu „Lehrpersonen“ gemäß dieser Bestimmung Folgendes festgehalten:
Bei den Lehrpersonen im Sinne des § 222 handelt es sich um die nach § 84 Abs. 3 oder § 85 Abs. 3 Hochschulgesetz 2005 zugewiesenen (beamteten) Übungsschullehrer sowie um allenfalls danach gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Anlage 1 als Lehrer (Religionslehrer) an Praxisschulen in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommene Lehrpersonen. Für diese Personengruppe bleibt es im Hinblick auf die im Wesentlichen „schulisch“ geprägten Verwendungsbedingungen bei der Anwendung der herkömmlichen lehrerdienstrechtlichen Bestimmungen (7. Abschnitt 1. bis 10. Unterabschnitt des Besonderen Teiles) einschließlich der Regelungen über die Lehrverpflichtung (BLVG). […] Soweit eine Praxisschullehrperson im Rahmen ihres Dienstverhältnisses an der Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule verwendet werden soll, kann dies – wie bei anderen an Schulen in Verwendung stehenden Lehrpersonen – entsprechend den Regelungen für Mitverwendung...