BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 221 Disziplinarrecht
Anmerkung: Anlässlich der mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl I 2019/58, erfolgten Umwandlung der Disziplinarkommissionen in die Bundesdisziplinarbehörde wurde an der besonderen Senatsstruktur für Lehrpersonen sowie für Religionslehrerinnen und Religionslehrer festgehalten.