BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 219a Dienstfreistellung für Gemeindemandatare
Anmerkung: „Mit diesen Bestimmungen wird die Neuregelung der Dienstfreistellung für Gemeindemandatare auf die Lehrer und auf die Lehrer an Universitäten und Hochschulen übertragen.“
Aus pädagogischen und schulorganisatorischen Gründen bleiben die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer (zB an Volksschulen) und Lehrerinnen und Lehrer in Leitungsfunktionen von der Anwendung des § 219a Abs. 1 ausgenommen. „Gleiches gilt gem § 226 auch für Beamte des Schulaufsichtsdienstes.“