BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 23 Ziele der dienstlichen Ausbildung
Anmerkung: Die in Abs 1 enthaltene Zielvorgabe drückt aus, dass die dienstliche Ausbildung über die bloße Erfüllung von Ernennungs- und Definitivstellungserfordernissen hinausgeht. Es soll dadurch auch die hohe Bedeutung der dienstlichen Ausbildung für die Personal- und Verwaltungsentwicklung unterstrichen werden. Der persönliche Ausbildungsbedarf der Bediensteten ist sowohl von Vorgesetzten als auch von Personalverantwortlichen durch die Erstellung von Ausbildungsplänen (unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Mitarbeitergesprächs) zu ermitteln. Abs 3 stellt die Grundlage für ein substanzielles Ausbildungscontrolling (Evaluierung und Dokumentation) dar.