BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 219 Ferien und Urlaub
Anmerkung: Zu Abs 5c: Mit BGBl I 2015/65 wurden durch die Streichung der Wortfolge „an höheren Schulen vergleichbaren Schulen“ die Anrechnungsvoraussetzungen der im Rahmen eines Karenzurlaubes im Ausland absolvierten Zeiten im Sinne einer Gleichbehandlung vereinheitlicht.
Im Gegensatz zum Urlaub anderer Beamter ist der Urlaub des Lehrers schon im Gesetz selbst (§ 219 BDG 1979) nicht nur dem Ausmaß, sondern auch seiner zeitlichen Lagerung im Kalenderjahr nach festgelegt; die Beurlaubung des Lehrers während der Schulferien beruht somit unmittelbar auf dem Gesetz (Hinweis E , 428/75, VwSlg 8825 A/1975). Ein „Dienstantritt“ bzw. eine „Abwesenheit vom Dienst“ während der Schulferien kann daher begrifflich nicht vorliegen.
Aus § 219 Abs. 1, 2 und 3 BDG 1979 folgt, dass der Lehrer während der Hauptferien kraft Gesetzes beurlaubt (= erlaubt vom Dienst abwesend) ist. Während der Hauptferien bedarf es für Lehrer daher keiner ausdrücklichen Beurlaubung (argumentum e contrario aus Abs 2 und Abs 3). § 219 Abs. 1 und Abs. 2 BDG 1979 sind in der Frage der Abwesenheit der Lehrer vom Ort ihrer Tätigkeit bzw. vom Dienstort zweifelsfrei insofern korrigierend auszulegen, als der Wortlaut dieser Regelung nicht auf den Umstand...