BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 214 Amtsverschwiegenheit
Anmerkung:
Eine Meldung gemäß § 5 BAK-G oder gemäß § 6 Abs. 1 HSchG an die gemäß § 12 HSchG zuständige interne Stelle oder an die gemäß § 15 Abs. 1 und 3 HSchG zuständige externe Stelle stellt weder eine Verletzung der Amtsverschwiegenheit noch eine Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung im Hinblick auf das Interesse der Privatschule dar.