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Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter

BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

2. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-3694-8

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Dokumentvorschau
Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter - BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

§ 213b Sabbatical

Stanislav Horvat

Anmerkung: Aus den Erläuterungen der Dienstrechts-Novelle 2015:

Beim Sabbatical für Lehrpersonen haben die Dienstleistungszeiten und das Freistellungsjahr jeweils volle Schuljahre zu umfassen. Um jenen Lehrpersonen, die während des letzten Schuljahres im Rahmen des Sabbaticals in den Ruhestand übertreten, zu ermöglichen, auch das letzte „unvollständige“ Schuljahr für das Sabbatical zu nützen, wird das Erfordernis des „vollen Schuljahres“ beseitigt.

Beispiel:

Eine Lehrperson vollendet mit das 65. Lebensjahr und tritt daher kraft Gesetzes mit Ablauf des in den Ruhestand über. Das Schuljahr 2017/18 könnte somit nicht Bestandteil eines Sabbaticals sein. Die betreffende Lehrperson möchte jedoch für die Schuljahre 2015/16 bis 2017/18 ein Sabbatical in Anspruch nehmen, wobei sie die ersten beiden Schuljahre Dienst leisten und im letzten verkürzten Schuljahr eine Freistellung in Anspruch nehmen möchte. Dies wird mit dieser Änderung ermöglicht.

Außerdem darf die Freistellungszeit am Ende der Rahmenzeit auch länger als ein Jahr dauern, wenn die Lehrperson in den Monaten September bis Dezember geboren ist.

Beispiel:

Eine Lehrperson vollendet mit

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