BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 212a Verwendung von Lehrpersonen in der Sommerschule
Anmerkung: Aus den Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2022:
Zu Abs. 1: Der Einsatz in der Sommerschule steht jeder Lehrperson offen und beruht auf Freiwilligkeit. Gleichzeitig soll aber zur Gewährleistung der Planungssicherheit die bei der Bildungsdirektion stattfindende Anmeldung zum Einsatz in der Sommerschule verbindlich sein. Die Lehrperson hat dabei anzugeben, an welchen Sommerschulstandorten es ihr möglich ist zu unterrichten. Die möglichen Standorte sind der Lehrperson von der Bildungsdirektion bekanntzugeben. Die Bildungsdirektion legt aus den von der Lehrperson ausgewählten Standorten den tatsächlichen Einsatzort fest. Gleichzeitig mit der Anmeldung hat die Lehrperson anzugeben, wenn dies von ihr gewünscht wird, dass – anstelle der Vergütung – eine Einrechnung der in der Sommerschule geleisteten Stunden in die Lehrverpflichtung des nächstfolgenden Unterrichtsjahres erfolgen soll. Durch die in der Sommerschule geleisteten Stunden verringert sich die Unterrichtsverpflichtung im kommenden Schuljahr. Für diese Einrechnung in die Unterrichtsverpflichtung entsprechen 36 im Sommerschulunterricht geleistete Unterrichtsstunde...