BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 212 Lehrverpflichtung
Anmerkung: In Abs 3 wird
im Zusammenhang mit der Umsetzung der EU-Arbeitszeitrichtlinie klargestellt, dass auf Lehrer die Dienstzeitregelungen des BDG 1979 nicht anzuwenden sind. Dies deshalb, weil deren Arbeitszeit, insbesondere soweit diese in der Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes sowie in der Teilnahme an Schulveranstaltungen, Konferenzen und sonstigen Obliegenheiten besteht, nicht im Voraus festgelegt bzw zum Teil von den Lehrern selbst festgelegt werden kann.