BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 210 Zusätzliche Verwendung an einer anderen Schule oder einer Pädagogischen Hochschule
Anmerkung:
Als „wichtiger dienstlicher Grund“ wird vor allem anzusehen sein, dass ein Lehrer an seiner Schule nicht die volle Lehrverpflichtung erfüllt oder dass eine notwendige Supplierung nur von ihm geleistet werden kann.
Jedes, den Erklärungswert einer Betrauung aufweisende Verhalten muss dem für die Zuweisung gem § 23 Abs 5 PrivSchG zuständigen Vorgesetzten zurechenbar sein. Hieraus folgt, dass Betrauungen seitens des privaten Schulerhaltes für sich allein genommen nicht geeignet sind, die Rechtsfolgen des § 59 Abs 1 GehG 1956 auszulösen (vgl hierzu die hg E vom , Zl 94/12/0051, und vom , Zl 95/12/0086). (Hier: Frage der Zuweisung eines Lehrers als lebende Subvention durch Auszahlung einer „Leiterzulage“.)