BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 209 Vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Verwaltung
Anmerkung:
Die Grenzen der Verweisungsmöglichkeit nach § 14 Abs 3 BDG 1979 sind durch die Ernennung festgelegt (Hinweis E , 97/12/0172). Für einen Lehrer bedeutet dies, dass die Verwendung bei einer Dienststelle der (Schulverwaltung) Verwaltung, die nicht in der Ausübung des Lehramtes besteht, als möglicher gleichwertiger Arbeitsplatz im Sinne des § 14 Abs. 3 BDG 1979 von vornherein ausscheidet. Daran ändert auch § 209 BDG 1979 nichts, da in allen dort geregelten Fällen bloß eine „vorübergehende“, dh nur eine von vornherein zeitlich begrenzte Verwendung des Lehrers bei einer Dienststelle der Verwaltung rechtmäßig ist, während die Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes iSd § 14 Abs 3 BDG 1979 eine rechtlich zulässige „Dauerlösung“ sein muss.