BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 208 Verwendung an nicht in der Verwaltung des Bundes stehenden Schulen oder Pädagogischen Hochschulen
Anmerkung:
Diese Bestimmung trägt der gemäß den § 19 und 21 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, möglichen Zuweisung von Lehrern an nicht in der Verwaltung des Bundes stehende Privatschulen sowie der Verwendung von Bundeslehrern an Auslandsschulen insofern Rechnung, als die die Verwendung des Beamten betreffenden Bestimmungen des Allgemeinen Teiles des BDG 1979 (insbesondere § 37: Nebentätigkeit, § 38: Versetzung, § 39: Dienstzuteilung, § 42: Verwendungsbeschränkungen) auch auf die Arbeitsplätze der an diesen Schulen verwendeten Lehrer anzuwenden sind.
Der Verweis auf § 41 Abs. 1 soll sicherstellen, dass Lehrkräfte in Auslandsverwendung den Bezug zum österreichischen Bildungswesen bewahren. Sie sind regelmäßig als Teil der in das Schulsystem des Gastlandes integrierten Auslandsschule der dortigen Rechtsordnung und Aufsicht unterworfen, sollen aber das österreichische Bildungswesen im Gastland näherbringen. Aus den genannten Gründen ist die Verwendung als Auslandslehrkraft eine ihrem Wesen nach befristete und muss es für die entsendende Dienstbehörde Instrumente geben, eine Rückberuf...