BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 207o Schulcluster-Leitung
Anmerkung:
Die Schulcluster-Leitung hat im Rahmen der Lehrfächerverteilung nach Maßgabe des Organisationsplans die Zuweisungen der zur Verfügung stehenden Ressourcen vorzunehmen. Diesbezüglich wird auf die Erläuterungen zu § 207n BDG 1979 verwiesen. Sofern bei den den Schulcluster betreffenden Regelungen nichts anderes bestimmt ist, sind auf diese Leitungsfunktionen gemäß § 207 Abs. 2 BDG 1979 die Bestimmungen über die Schulleitungen anzuwenden.