BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 207n Schulcluster
Anmerkung: Aus dem Initiativantrag zum Bildungsreformgesetz 2017:
Die Voraussetzungen für die Errichtung und die Aufgaben eines Schulclusters werden in § 8f des Schulorganisationsgesetzes – SchOG geregelt, in § 207n ff BDG 1979 finden sich für die errichteten Schulcluster die für die Schulcluster-Leitung, Schulcluster-Administration und Bereichsleitung vorgesehenen dienstrechtlichen Bestimmungen. Für die Schule, an welcher die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, ist keine Bereichsleitung vorzusehen.
Zum Zwecke der Vernetzung der Bildungsangebote, der Verbesserung der Leitungsstrukturen und der Erzielung von Synergien der zu einem Schulcluster zusammengefassten Schulen können Schulen unter einer Leitung zu einem Schulcluster zusammengeführt werden. Durch die Einbeziehung von kleineren Schulen in eine größere Organisationseinheit können durch zurückgehende Schülerzahlen auf Dauer im Fortbestand nicht gesicherte Schulen fortgeführt werden. Zugleich können im Schulcluster Personal- und Sachressourcen besser genutzt werden. Ferner können allgemein bildende Schulen und berufsbildende mittlere und höhere Schulen durch eine gemeinsame Führung mittelfristig schulartübergreifende Lehrangeb...