BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 207m Gemeinsame Bestimmungen für die Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach diesem Abschnitt
Anmerkung:
Die besonderen Bestimmungen über Religionslehrer nach dem Religionsunterrichtsgesetz und über Subventionslehrer nach dem Privatschulgesetz und dem land- und forstwirtschaftlichen Privatschulgesetz werden nicht berührt. In § 207m Abs. 2 wird in Anlehnung an das AusG klargestellt, dass kein Rechtsanspruch auf die Verleihung der ausgeschriebenen Planstelle besteht und mit der Bewerbung keine Parteistellung erworben wird.
Grundsätzlich besteht kein Rechtsanspruch auf Ernennungen und keine Parteistellung im Ernennungsverfahren, es sei denn, die Parteistellung ließe sich aus besonderen Rechtsvorschriften ableiten. Auch aus dem Vorliegen von an die Behörde gerichteten und diese verpflichtenden Normen über die bei Ernennungen zu beachtenden Gesichtspunkte erwächst dem einzelnen Beamten weder ein Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse. Der Verwaltungsgerichtshof hat einen Anspruch als Partei auf Verfahrensteilnahme bei Ernennungen (oder ernennungsgleichen Akten) dann angenommen, wenn ein solcher Anspruch der materiellrechtlichen Grundlage – ausdrücklich oder schlüssig – zu ent...