BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 207j Leitende Funktionen an land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten
Anmerkung zu § 207j und zum Entfall des § 248d Abs 1 BDG 1979:
Die Übergangsbestimmung des § 248d Abs. 1 läuft mit Ablauf des aus. Die Bestimmungen des 5. Unterabschnittes des 7. Abschnittes des Besonderen Teiles sind für die Schulen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung konzipiert und daher auf die land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten nur mit bestimmten Maßgaben anwendbar. Diese Maßgaben werden nunmehr in § 207j aufgenommen.