BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 207i Abberufung von der Leitungsfunktion
Anmerkung:
Die Abberufung der Lehrpersonen in Leitungsfunktionen, die sich nach § 207h BDG 1979 nicht bewährt haben, obliegt bei Schulen, die einer Bildungsdirektion unterstehen, dieser, und im Übrigen der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister. […] Bei der Abberufung von der Leitungsfunktion kommt für den Bereich der den Bildungsdirektionen unterstehenden Schulen den Fachausschüssen sowie für die der Zentralstelle unterliegenden Schulen den Zentralausschüssen ein Mitwirkungsrecht zu. Da gemäß § 9 Abs. 3 lit. a PVG für das Mitwirkungsrecht der Personalvertretungsorgane eine Mitteilung vorgesehen ist, wird dies durch Verweis auf diese Bestimmung entsprechend präzisiert.
Die Abberufung wegen Nichtbewährung kann unabhängig davon, ob die Leitungsfunktion noch befristet oder bereits unbefristet ist, jederzeit erfolgen.