BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 207h Funktionsdauer
Anmerkung: Aus dem Initiativantrag zum Bildungsreformgesetz 2017:
Die Bestimmungen betreffend die Funktionsdauer orientieren sich an den Regelungen für das „Entlohnungsschema pd“. In Abweichung von den bisher im Dienstrecht für pragmatische Lehrpersonen vorgesehenen Bestimmungen wird die bisher auf vier Jahre befristete Bestellung auf fünf Jahre verlängert. Eine vorzeitige Abberufung bei Nichtbewährung ist möglich. Die Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion soll verpflichtet sein, binnen vier Jahren und sechs Monaten den Schulmanagementkurs „Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang“ erfolgreich zu absolvieren. Sofern dieser rechtzeitig absolviert wurde, ist in Angleichung an die mit der Dienstrechts-Novelle 2013 – Pädagogischer Dienst, BGBl. I Nr. 211/2013, für nach dem „neuen“ vertraglichen Dienstrecht zu bestellende Leiterinnen und Leiter nach dem „Entlohnungsschema pd“ eine Wiederbestellung (ohne Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren und mit Wirksamkeit auf unbestimmte Zeit) zulässig; der Verbleib in der Funktion bedarf eines aktiven Schrittes des Dienstgebers.
Beantragt eine Leiterin oder ein Leiter die Verkürzung der fünfjährigen Befristung, so v...