BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 207a Zuständigkeit und Ausschreibungstermin
Anmerkung: In den Erläuterungen ist zu dieser Regelung Folgendes ausgeführt:
Die Ausschreibung von leitenden Funktionen im Schuldienst erfolgt statt durch den oder die BM für Bildung nunmehr durch den Bildungsdirektor/die Bildungsdirektorin und die Frist zur Ausschreibung wird von sechs auf drei Monate reduziert.
Um eine Zusammenfassung von Schulen zu einem Schulcluster zu erleichtern, kann die Ausschreibung der Planstelle einer Direktorin oder eines Direktors für einen Zeitraum von insgesamt zwei Jahren aufgeschoben werden, wenn die Einbeziehung der betreffenden Schule in einen Schulcluster bereits durch nach außen in Erscheinung getretene Vorbereitungen zum Ausdruck gebracht worden ist. Weiters kann eine Ausschreibung unter der gleichen Bedingung aufgeschoben werden, wenn andere die Schule betreffende wesentliche organisatorische Maßnahmen in Aussicht genommen sind. Derartige wesentliche organisatorische Maßnahmen sind insbesondere eine geplante Auflassung einer Schule oder eine geplante Zusammenlegung zweier Schulen. Eine Ausschreibung hat nicht zu erfolgen, wenn aus besonderen Gründen eine Leiterin oder ein Leiter mit ihrer oder seiner...