BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 207 Ausschreibungspflicht
Anmerkung: Zu Abs 2:
Durch die Dienstrechts-Novelle 2013 – Pädagogischer Dienst, BGBl. I Nr. 211/2013, wurde eingeführt, dass eine Schulleitung erst einzurichten ist, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrpersonen in Vollbeschäftigungsäquivalenten mindestens zehn beträgt (§ 43a Abs. 2 VBG). Diese Anordnung, wann mit Einrichtung einer Schulleitung oder wann mit Betrauung einer geeigneten Lehrperson vorzugehen ist, hat organisationsrechtlichen Charakter und ist daher unabhängig vom dienstrechtlichen Status der involvierten Lehrpersonen ab anzuwenden. Die Novellierung dient somit lediglich zur Klarstellung.