BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 204 Anerkennung von Ausbildungsnachweisen
Anmerkung: Zu § 4a und §§ 204 bis 206 BDG 1979:
Die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments vom zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) erfordert Änderungen im Rahmen des Lehrpersonen-Dienstrechts.
Die bisherige Bestimmung des § 4a BDG 1979 entfällt und es wird die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nunmehr im Abschnitt zum Lehrpersonen-Dienstrecht neu geregelt; dies vor dem Hintergrund, als der Beruf der Lehrperson derzeit den einzig reglementierten Beruf im Bund darstellt.
Der partielle Zugang zum reglementierten Beruf der Lehrpersonen ist insbesondere dann zu gewähren, wenn die oder der Antragstellende im Herkunftsstaat alle fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung ihres bzw. seines Berufes erfüllt und sich die Berufsbilder im Herkunfts- und im Aufnahmemitgliedstaat aber derart unterscheiden, dass eine herkömmliche Nachqualifikation in Form eines Anpassungslehrganges oder einer Ergänzungsprüfung der Nachholung praktisch der gesamten im Aufnahmestaat v...