BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 203n
Anmerkung: Die bisher in § 203n enthaltenen Sonderbestimmungen für Lehrer an Pädagogischen Hochschulen sind, soweit noch erforderlich, nunmehr in § 200b Abs 4 und in § 222 enthalten.