BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 21 Austritt
Anmerkung: Abs 1 normiert ein zwingendes Formerfordernis der Schriftlichkeit für den Austritt aus dem Dienstverhältnis. Die Austrittserklärung ist eine einseitige Willenserklärung, die seitens der Dienstbehörde empfangsbedürftig ist, ihr also zukommen muss, zu ihrer Wirksamkeit aber nicht der formellen Annahme bedarf. In Ermangelung näherer Regeln in § 21 BDG 1979 ist zur Beurteilung der Frage, ob die Schriftform eingehalten wurde, auf die Bestimmungen des ABGB zurückzugreifen.
Die empfangsbedürftige Austrittserklärung erlangt ihre Rechtswirksamkeit mit dem Einlangen bei der zuständigen Dienstbehörde. Zuständig zur Empfangnahme dieser Willenserklärung des Beamten ist nach § 21 BDG 1979 jene Dienstbehörde, die zur Durchführung eines Dienstrechtsverfahrens berufen ist, das sich auf die Austrittserklärung bezieht.