BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 203e Verlängerung der Bewerbungsfrist
Anmerkung: Im Zusammenhang mit § 203d Abs 4 ist klargestellt, dass Bewerbungen, die innerhalb der verlängerten Frist abgegeben wurden, als rechtzeitig eingebracht gelten.