BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 203d Bewerbung
Anmerkung: Zu Abs 2 und dem Entfall des Abs 3: Mit BGBl I 2017/138 erfolgten
Anpassungen an die Bestimmungen zur Vereinheitlichung des Auswahlverfahrens bei der Besetzung von leitenden Funktionen und an die Bestimmungen zur Übertragung der Auswahl der Lehrpersonen auf die Schulcluster-Leitungen oder Schulleitungen.
Abs. 5 betrifft Bewerber, die sich in einer früheren Tätigkeit als Lehrer nicht bewährt haben; sie sollen sich drei Jahre ab Beendigung des ursprünglichen Dienstverhältnisses nicht gültig bewerben können. Nach Ablauf dieser Frist soll ihre Bewerbung wieder möglich sein, weil auch solche Kandidaten nicht für immer von einer Bewerbung ausgeschlossen sein sollen.
Der Umstand, dass die Kündigungsgründe des § 32 Abs 2 Z 2 und 5 VBG und des § 10 Abs 4 Z 2 BDG 1979 im Abs 5 nicht angeführt sind, hat zur Folge, dass in jenen Fällen, in denen das Dienstverhältnis durch Kündigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung gekündigt worden ist, keine Sperrfrist gegeben ist. „Wird in solchen Fällen die Eignung wieder erlangt, ist eine Bewerbung um ein neues Dienstverhältnis unmittelbar nach Wiedererlangung der Eignung möglich.“