BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 203b Inhalt der Ausschreibung
Anmerkung: In den Erläuterungen ist zu dieser Regelung Folgendes ausgeführt:
Der Grundsatz der sprachlichen Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Ausschreibung ergibt sich bereits aus § 10a B-GlBG, sodass es nicht erforderlich war, ihn ausdrücklich in den vorliegenden Text aufzunehmen.
Zu den im Abs. 1 Z 2 genannten Ernennungserfordernissen gehören auch die in § 202 angesprochenen Voraussetzungen, z.B. die entsprechende kirchliche (religionsgesellschaftliche) Befähigung und Ermächtigung für Religions-(pädagogik)lehrer.
Abs. 2 (Anführung zusätzlicher fachspezifischer Kenntnisse und Fähigkeiten in der Ausschreibung) entspricht sinngemäß § 5 Abs. 2 AusG und ist deshalb erforderlich, weil diese Kenntnisse und Fähigkeiten als Reihungskriterium im § 203h aufscheinen. Daher wurde auch von einer Übernahme des § 22 Abs. 2 zweiter Satz AusG idF BGBl 1991/366 (wonach bei den zusätzlichen Erfordernissen anzuführen ist, ob sie unbedingt erfüllt werden müssen oder nicht) Abstand genommen.
Als zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinn des Abs. 2 kommen nur solche Kenntnisse und Fähigkeiten in Frage, die für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeit...