BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 20 Auflösung des Dienstverhältnisses
Anmerkung: Die Aufzählung der allgemeinen Auflösungsgründe ist taxativ. Daneben ist der Austritt in § 21 BDG 1979 und die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses in § 10 BDG 1979 geregelt. Zu den Entlassungstatbeständen siehe § 22 und 92 Abs 1 Z 4 BDG 1979. Der Amtsverlust gem. § 27 StGB wiederum ist ein Sonderfall der Entlassung, der nur bei Verurteilung durch ein inländisches Gericht eintreten kann. Er ist gesetzliche Rechtsfolge der Verurteilung, die im Urteil nicht eigens auszusprechen ist. Die Auflösung des Dienstverhältnisses tritt mit Rechtskraft des Urteils ein.
Das Dienstverhältnis des Ruhestandsbeamten endet nur bei Vorliegen der Auflösungsgründe gem Abs 1 Z 1, 5 und 7 sowie gem Abs 2.
Zu Abs 1 Z 3a:
Strafgerichtliche Verurteilungen wegen bestimmter Straftaten beschädigen das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Erfüllung der Aufgaben durch die betreffenden Beamtinnen und Beamten und durch den öffentlichen Dienst insgesamt derart massiv, dass es zu seiner Wiederherstellung einer sofortigen und unerbittlichen Reaktion des Dienstgebers bedarf. Das Disziplinarverfahren und die Regelungen über die Beendigung vertraglicher Dienstverhältnisse können diese Aufgabe r...