BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 203 Ausschreibungspflicht
Anmerkung: Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach den bis zur Novelle BGBl I 1997/61 geltenden § 203 ff sind als gleichartige Verfahren iSd Abs 2 Z 2 lit b und Z 3 lit b anzusehen.
Im Zusammenhang mit der Möglichkeit der Heranziehung „vorhandener Bundeslehrer (Bundesbediensteter)“ haben die befassten Stellen durch ein geeignetes Informationssystem dafür Sorge zu tragen, dass interessierten „Bundeslehrern (Bundesbediensteten)“ rechtzeitig die Möglichkeit zu entsprechenden Versetzungsansuchen geboten wird.
Erhält ein Bundeslehrer (Bundesbediensteter) erst im Zuge der Ausschreibung Kenntnis vom Freiwerden der Planstelle, ist eine gültige Bewerbung möglich. Es sind dann die allgemeinen Reihungskriterien (§ 203h BDG 1979) anzuwenden, wobei jedoch hinsichtlich der Wartezeit die Sonderbestimmungen im § 203k Abs. 2 bis 4 zu beachten sind und eine erfolgreiche einschlägige Vorverwendung gemäß § 203j Abs. 4 ihren Niederschlag finden wird.
Abweichend vom AusG soll im Lehrerbereich die Aufnahme von Landesbediensteten (Landeslehrern) nur im Wege einer Ausschreibung erfolgen. Bei der Anwendung der Reihungskriterien und der Beurteilung greifen jedoch auch in diesem Fall die genannt...