BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 202 Ernennungserfordernisse
Anmerkung:
Eine verfassungskonforme Interpretation des § 202 Abs. 2 BDG 1979 gebietet in Ansehung des Nachweises der Befähigung dessen Einschränkung auf den Unterricht in slowenischer Sprache selbst, sodass für die Unterrichtserteilung in anderen Gegenständen der vom Bf erbrachte Nachweis der Kenntnis der slowenischen Sprache durch ein entsprechendes Reifezeugnis, das eine positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Slowenisch“ enthält, ausreicht.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es, für den Unterricht in slowenischer Sprache in einem Fachgegenstand (nicht im Sprachunterricht Slowenisch) keine besondere Befähigung für den Unterricht in slowenischer Sprache zu fordern, die über die für die Verwendung der Unterrichtsprache Deutsch in einem Fachgegenstand, wo keine zusätzliche Ausbildung in Deutsch zu verlangen ist, die nicht durch ein Maturazeugnis einer deutschsprachigen Schule nachgewiesen werden kann, hinausgeht. Diese Überlegungen sind für die Auslegung des § 59a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 maßgebend.
Auf Grund des Entfalls der Altershöchstgrenze als Ernennungserfordernis (vgl § 4 Abs 1 Z 4 BDG 1979) konnte auch Abs 4 mit der Dienstrechts-Novelle 2011 entfallen.