BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 200l Sonderbestimmungen
Anmerkung: Abs 1 enthält die Bestimmungen des Allgemeinen Teils, die für den Bereich der Hochschullehrpersonen nicht anzuwenden sind.
Abs 2 enthält Maßgabebestimmungen für die anzuwendenden Regelungen des Allgemeinen Teils. Der zweite Satz des Abs 2 Z 3 wurde im Zusammenhang mit dem HSchG eingefügt (siehe auch § 46 BDG 1979 sowie die Anmerkung dazu). Demnach stellt eine Meldung gem § 5 BAK-G oder gem § 6 Abs 1 HSchG an die gem § 12 HSchG zuständige interne Stelle oder an die gem § 15 Abs 1 und 3 HSchG zuständige externe Stelle weder eine Verletzung der Amtsverschwiegenheit noch eine Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung im Hinblick auf das Interesse des privaten Trägers dar.
Abs 3 ordnet die Anwendung von bestimmten, für Lehrkräfte geltenden Regelungen an.
Die Abs 4, 5 und 5a normieren die Fälle, in denen eine Absenkung der Lehrverpflichtung möglich ist. Nach Abs 5a darf die Lehrverpflichtung von Hochschullehrpersonen, die überwiegend für Aufgaben der Evaluierung und Qualitätssicherung verwendet werden, um bis zu 80 Lehrveranstaltungen unterschritten werden. In den letzten Jahren hat sich das Aufgabenprofil der Pädagogischen Hochschulen verändert. Dementsprechend nehm...