BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 200k Disziplinarrecht
Anmerkung: Die allgemeinen Regelungen betreffend nebenberufliche Mitglieder der Bundesdisziplinarbehörde und Disziplinarsenate enthalten die § 100 und 101 BDG 1979. Siehe auch die Anmerkungen zu diesen Bestimmungen.