BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 19
Anmerkung:
Da für die Ausübung des Mandates im Europäischen Parlament mit der bloßen Gewährung der erforderlichen freien Zeit – insbesondere infolge der mit der Entfernung vom Dienstort zum Tagungsort des Europäischen Parlaments zu erwartenden erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes – nicht das Auslangen gefunden werden kann, bestimmt § 19 Z 2, dass die dienstrechtliche Stellung von Beamten, die Mitglied des Europäischen Parlaments sind, jener angeglichen wird, die bereits bisher für einen Beamten, der Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes oder Mitglied der Volksanwaltschaft ist, gilt. Sie sind daher für die Dauer der Funktion außer Dienst zu stellen.
Mit dem Bildungsreformgesetz 2017 ist die Wendung „Amtsführender Präsident des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) in § 19 Abs 1 Z 1 entfallen. Gemäß § 156 BDG 1979 bleiben in den Fällen der § 17 bis 19 alle Rechte unberührt, die sich aus der Lehrbefugnis als Universitätsprofessor oder als Universitätsdozent ergeben.
Aufgrund der Regierungsbildungen im Mai und Juni 2019 waren vermehrt Außerdienststellungen gemäß § 19 Abs 1 vorzunehmen. In diesem Zusammenhang...