BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 200i Verwendungsbezeichnung
Anmerkung: In der höchsten Verwendungsgruppe PH 1 ist aufgrund der als Zugangsvoraussetzung normierten wissenschaftlichen Qualifikation und des Status der Pädagogischen Hochschule die Verwendungsbezeichnung „Hochschulprofessorin“ bzw „Hochschulprofessor“ vorgesehen.