BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 200h Dienstzeit
Anmerkung: Die Einteilung der Wochendienstzeit obliegt der Institutsleitung. Folgendes ist dabei – wie die Erläuterungen ausführen – zu beachten:
Bei der Einteilung ist sowohl auf die näher umschriebenen dienstlichen Interessen als auch auf die berechtigten Interessen der Hochschullehrperson Bedacht zu nehmen. Durch die Festlegung auf der Ebene der Institute soll eine Berücksichtigung der unterschiedlichen Aufgaben und Schwerpunkte (und damit in Zusammenhang stehender zeitlicher Anforderung an den Dienstbetrieb (zB bezüglich der Studierenden) ermöglicht werden. Dabei führt das Abstellen (bloß) auf die regelmäßig zu erfüllenden Aufgaben zu angemessener Flexibilität bei geblockten Tätigkeiten, etwa im Rahmen der Betreuung von Schulentwicklungsprojekten oder der Abhaltung mehrtägiger dislozierter Lehrveranstaltungen.