BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 200g Freistellung für Forschungs- oder Lehrzwecke
Anmerkung: Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppe PH 1 kommen aufgrund ihrer Qualifikation in besonderer Weise für Aufgaben in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung in Betracht. Daher wurde eine Möglichkeit der (gänzlichen) Freistellung für mit diesen Aufgaben in Zusammenhang stehende Forschungs- und Lehraufgaben geschaffen. Die Freistellung kann in Anlehnung an § 160 Abs 2 und 3 BDG 1979 unter Beibehaltung oder Entfall der Bezüge erfolgen (Bedachtnahme auf vermögenswerte Leistungen, die auf Grund einer während der Freistellung ausgeübten Tätigkeit oder im Zusammenhang mit der Freistellung zufließen). Eine Anwendung beider Formen in zeitlicher Abfolge ist zulässig.