BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 200f Institutsleitung
Anmerkung: Die Dienstpflichten für die mit der Leitung eines Institutes betrauten Hochschullehrpersonen ergeben sich vorrangig aus den im Organisationsplan dem jeweiligen Institut zugeordneten Aufgaben und der diesbezüglich wahrzunehmenden Leitungsfunktion. Daher ist eine Festlegung der Dienstpflichten im Sinne des § 200e BDG 1979 nicht vorzunehmen.