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Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter

BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

2. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-3694-8

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Dokumentvorschau
Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter - BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

§ 200e Festlegung der Dienstpflichten, Lehrverpflichtung

Susanna Loibl-van Husen

Anmerkung: Die Konkretisierung der dienstlichen Aufgaben der Hochschullehrperson erfolgt mittels schriftlicher Festlegung durch den Rektor/die Rektorin (Abs 1).

Abs 8 enthält eine Verordnungsermächtigung, zu deren Einführung in der Begründung des Initiativantrages Folgendes ausgeführt wird:

Gemäß § 8 des Hochschulgesetzes haben die Pädagogischen Hochschulen im Rahmen ihrer wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Lehre und Forschung an der Schulentwicklung mitzuwirken sowie durch die Begleitung und Beratung von Bildungsinstitutionen, vornehmlich Schulen, zu deren Qualitätsentwicklung beizutragen. Nach Maßgabe ihrer Qualifikation und der Beauftragung haben Hochschullehrpersonen unter anderem Schulentwicklungsprozesse zu begleiten. Es soll eine Verordnungsermächtigung für die Festlegung der spezifischen Qualifikationsanforderungen der Schulentwicklungsbegleiter/innen sowie für die Konkretisierung dieser Aufgaben geschaffen werden.

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