BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 200c Vorübergehende (zusätzliche) Verwendung
Anmerkung: Die Erläuterungen zu dieser Bestimmung führen Folgendes aus:
Eine vorübergehende Zuweisung (Dienstzuteilung) an eine Dienststelle der Bundesverwaltung (vgl. bisher § 209) soll weiterhin (mit Zustimmung der Hochschullehrperson) möglich sein. Eine vorübergehende Zuweisung (Dienstzuteilung) an eine Schule ist – wegen der damit verbundenen geänderten Verwendung und Besoldung – nur mit Zustimmung der Hochschullehrperson vorgesehen. Eine Mitverwendung von Hochschullehrpersonen an Schulen ist – wegen der unterschiedlichen dienst- und besoldungsrechtlichen Rahmenbedingungen – nicht vorgesehen; dies gilt auch für der Pädagogischen Hochschule eingegliederte Praxisschulen. Auf den Fall einer vorübergehenden Verwendung auch an einer anderen hochschulischen Einrichtung im Sinne des Hochschulgesetz 2005 nimmt § 200c Abs. 3 Bedacht.