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Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter

BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

2. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-3694-8

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Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter - BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz

§ 200c Vorübergehende (zusätzliche) Verwendung

Susanna Loibl-van Husen

Anmerkung: Die Erläuterungen zu dieser Bestimmung führen Folgendes aus:

Eine vorübergehende Zuweisung (Dienstzuteilung) an eine Dienststelle der Bundesverwaltung (vgl. bisher § 209) soll weiterhin (mit Zustimmung der Hochschullehrperson) möglich sein. Eine vorübergehende Zuweisung (Dienstzuteilung) an eine Schule ist – wegen der damit verbundenen geänderten Verwendung und Besoldung – nur mit Zustimmung der Hochschullehrperson vorgesehen. Eine Mitverwendung von Hochschullehrpersonen an Schulen ist – wegen der unterschiedlichen dienst- und besoldungsrechtlichen Rahmenbedingungen – nicht vorgesehen; dies gilt auch für der Pädagogischen Hochschule eingegliederte Praxisschulen. Auf den Fall einer vorübergehenden Verwendung auch an einer anderen hochschulischen Einrichtung im Sinne des Hochschulgesetz 2005 nimmt § 200c Abs. 3 Bedacht.

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