BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 200b Ernennung
Anmerkung: § 207m Abs 2 BDG 1979 normiert, dass Bewerber/Bewerberinnen keinen Rechtsanspruch auf Verleihung der ausgeschriebenen Planstelle haben. Sie haben in den Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren keine Parteistellung.