BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 18
Anmerkung:
Die Frage, ab wann ein Beamter als Bewerber um ein Mandat zu betrachten ist, wird … durch § 18 erster Satz eindeutig beantwortet (ab Einbringung des gültigen Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde). Ob der Wahlwerber im Wahlvorschlag an aussichtsreicher oder an nicht aussichtsreicher Stelle steht, ist nicht entscheidend.
Gemäß § 156 BDG 1979 bleiben in den Fällen der § 17 bis 19 alle Rechte unberührt, die sich aus der Lehrbefugnis als Universitätsprofessor oder als Universitätsdozent ergeben.