BDG | Beamten-Dienstrechtsgesetz
2. Aufl. 2024
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§ 200 Ausnahmebestimmungen
Anmerkung: Diese Bestimmung enthält die Ausnahmeregelungen von den allgemeinen Bestimmungen des BDG 1979.
Hinsichtlich Abs 3 siehe auch § 192 Abs 2 BDG 1979 sowie die Anmerkung dazu.